Dr. B. D., Hausarzt-Internist, Heidelberg: Die Urlaubssaison geht bald wieder los, und unweigerlich werden dann Patientinnen und Patienten zu mir kommen, die ein Attest für ihre Reiserücktrittsversicherung brauchen? Wie kann ich die abrechnen?

Für den Patienten ist das Attest wichtig, denn von der richtigen, erschöpfenden Antwort auf die gestellten Fragen hängt oft die Erstattung der versicherten Reisekosten ab. In der Regel wird die Nr. 75 infrage kommen. Dafür müssen natürlich die Anforderungen der Leistungslegende erfüllt sein. Dort werden Angaben zu Anamnese, Befunden, Epikrise und ggf. Therapie gefordert.

Es kommt vielfach vor, dass der Versicherer eine feste Vergütung vorgibt. Dann muss entschieden werden, ob die vorgeschlagene Vergütung den Erwartungen bzw. einer Vergütung nach GOÄ entspricht. Wenn nicht, muss dem Versicherer die Honorarvorstellung mitgeteilt werden. Die Erfahrung zeigt, dass es sich lohnt, dieses Angebot postwendend vonseiten der Praxis zu versenden. In der Regel stimmen die Versicherer dann schnell zu, damit der Vorgang "vom Tisch" kommt.

In Einzelfällen kann es auch sein, dass ein Versicherungsunternehmen eine "gutachterliche Äußerung" anfordert. Das ist mehr Aufwand, kann aber auch mit der deutlich besser bewerteten Nr. 80 berechnet werden.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin