Dr. R. S., Allgemeinärztin, Bremen: Wieso kann man die kapillare Blutentnahme nicht mit der Nr. 250 GOÄ abrechnen? Die steht doch für die Blutentnahme!

Bei der Blutentnahme aus der Vene ist die Nr. nur einmalig abrechenbar, auch wenn mehrmaliges Punktieren notwendig war. Da die Leistung grundsätzlich an geschultes Personal delegierbar ist, ist der Höchstsatz der 2,5-fache (5,83 Euro). Mehr gibt es auch bei "schwierigen" Gefäßverhältnissen nicht.

Die Nr. 250 ist analog auch für das Legen eines Verweilkatheters berechenbar, auch wenn im unmittelbaren Zusammenhang keine Blutentnahme erfolgt. Wird allerdings der Verweilkatheter gelegt und anschließend eine Infusion nach Nr. 271 oder 272 berechnet, ist die Punktion der Vene Bestandteil dieser Leistungen.