Die telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bei leichten Atemwegserkrankungen ist zum 1. April 2023 weggefallen. Sie ist nun nur noch bei SARS-CoV-2-Infektion oder in Verdachtsfällen möglich.

Die aktuellen Empfehlungen des Bundes zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition: www.rki.de/covid-19- absonderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits im Dezember in § 4 Abs. 6 der AU-Richtlinie festgehalten, dass Beschäftigte telefonisch krankgeschrieben werden können, wenn sie sich absondern müssen. Dies gilt bei einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, aber auch bei einer bloßen öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung, und zwar sowohl für die erste als auch für die folgenden AU-Bescheinigungen, längstens aber bis zum Ablauf des Pflicht- oder Empfehlungszeitraums. Bei der Absonderung ist in die behördlich angeordnete Isolierung von Personen mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion und die empfohlene Quarantäne von ansteckungsverdächtigen Personen zu unterteilen.

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Nach einer gründlichen Befragung kann der AU-Schein ausgestellt werden.

MMW-Kommentar

Damit wird aus der Telefon-AU ein Randphänomen, denn das Vorliegen einer leichten Atemwegserkrankung hat seit dem 1. April in diesem Kontext keinerlei Bedeutung mehr. Die Möglichkeit besteht nun nur noch, wenn sich jemand öffentlich-rechtlich in Absonderung befindet - es muss also eine entsprechende "Verpflichtung" oder "Empfehlung" von einer zuständigen Stelle vorliegen, z. B. vom Gesundheitsamt. Ein selbst zu Hause durchgeführter Schnelltest ist nicht ausreichend!

Für die verbleibenden Anwendungsfälle bleibt es dabei, dass die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die Patientin oder den Patienten am Telefon eingehend zu ihren Beschwerden befragen müssen, bevor sie ggf. die AU bescheinigen. Betroffene können zunächst 7 Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung ist weiter möglich, auch telefonisch - jetzt aber nicht mehr nur für weitere 7 Tage, sondern so lange, wie die Absonderung verfügt wurde.

Die neue Regelung für die Telefon-AU ist zeitlich unbegrenzt. Sie gilt selbstverständlich auch für andere Gründe einer amtlich verfügten Absonderung, etwa eine Infektion mit dem Affenpockenvirus!