Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass die Nr. 01 611 EBM bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin extrabudgetär vergütet werden muss. Das gilt damit auch für den dazugehörigen Zuschlag nach Nr. 01 613. Bislang sollten die Leistungen ab 1. April in das Budget integriert werden.

figure 1

© gradyreese / Getty Images / iStock(Symbolbild mit Fotomodellen)

Medizinische Rehabilitation - ärztlich verordnet!

Zwar hat eine Analyse der Abrechnungsdaten bis zum 2. Quartal 2022 einen deutlichen Anstieg der Anzahl der Reha-Verordnungen gezeigt - doch das Niveau des Jahres 2019 wurde nicht wieder erreicht. Somit konnten die Expertinnen und Experten nicht verlässlich berechnen, mit welchem Volumen die Leistung sachgemäß in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden kann. Der Bewertungsausschuss hat deshalb die erneute Verlängerung um drei Quartale beschlossen - vorerst. Bis zum 30. September 2023 soll geprüft werden, ob die Überführung in die MGV tatsächlich zum 1. Januar 2024 stattfinden kann.

Tab. 1 Extrabudgetär mindestens bis Jahresende

MMW-Kommentar

Die Entscheidung hat eine lange Vorgeschichte: Der Bewertungsausschuss hatte bereits zum 1. April 2018 erstmals empfohlen, die Reha-Verordnung außerhalb der MGV zu vergüten. Damals war gerade die Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geändert worden. Später wurde die Regelung aufgrund einer weiteren Richtlinien-Änderung bis zum 31. März 2021 verlängert. Anfang 2021 verzerrte die Corona-Pandemie die Abrechnungsdaten, weshalb man unmöglich prognostizieren konnte, wie sich die Leistungshäufigkeit der Nr. 01 611 entwickeln würde. So kam es zur nochmaligen Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung bis zum 31. März 2023. Ob es die letzte sein wird? Man wird sehen!