Dr. U. B., Allgemeinärztin, Hamburg: Ein Privatpatient ist verstorben. Die fällige Liquidation kam zurück mit der Anmerkung der Post: "Nicht zustellbar. Adressat verstorben." Erben sind mir nicht bekannt. Das ist natürlich eine pikante Situation - aber wie komme ich zu meinem Geld?

MMW-Experte Walbert: Abhängig von der Höhe der Liquidation lohnt sich sicher ein bisschen Aufwand. Wenn Erben unbekannt sind bzw. das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde, erhält man beim zuständigen Nachlassgericht Auskunft über einen Ansprechpartner. Es muss dafür ein Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Erblassers bzw. des Verstorbenen gestellt werden. Das wäre der Weg, den Sie einschlagen müssten.

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Da muss man zur Spürnase werden.

Jetzt könnte man natürlich denken, dass die Chancen schlecht stehen, "einfach so" diese Informationen zu bekommen. Aber gemäß § 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) haben Dritte das Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Voraussetzung ist, dass sie ein berechtigtes, vernünftiges Interesse nachweisen können. Ein solches besteht in der Regel bei Forderungen von Dritten gegen den Nachlass. Der Nachweis einer gestellten Arztrechnung ohne Zahlungseingang gehört normalerweise dazu.

Das Nachlassgericht muss bei ausgeschlagener Erbschaft weitere Erben ermitteln. Gibt es keine, wird je nach finanzieller Situation eine Nachlasspflegschaft oder -verwaltung errichtet. Dies wäre dann der Ansprechpartner für die Liquidation.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin