In MMW 6/2022 erschien auf S. 34 ein Expertentipp mit der Überschrift "Keine Kündigung ohne vorherige schriftliche Abmahnung". Dies ist so nicht haltbar, wie eine Leserin weiß.

In dem Beitrag beschreiben Sie die Möglichkeit der Kündigung einer Mitarbeiterin, die fortlaufend zu spät kommt. Sollte es sich um einen Kleinbetrieb handeln, wie es wohl für die meisten Arztpraxen zutrifft, ist jedoch nach meinen Informationen eine Kündigung ohne Grund zu den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen möglich.

Antwort der Redaktion

Die Leserin hat Recht! In § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind sogenannte Kleinbetriebe von vielen Pflichten ausgenommen - u. a. von jener, eine Kündigung zu begründen. Darunter fallen Betriebe mit bis zu 10 Arbeitskräften. Eine Vollzeitkraft ab 30 Wochenstunden zählt dabei 1-fach, eine Teilzeitkraft mit 20-30 Stunden 0,75-fach und eine bis 20 Stunden 0,5-fach. Mitgezählt werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Eltern- oder Pflegezeit sowie im Mutterschutz, nicht aber Auszubildende, Praktikanten und Geschäftsführer.

Eine Ausnahme gilt für Arbeitskräfte, die schon vor dem 31. Dezember 2003 in der Praxis beschäftigt waren. Für diese gibt es bereits dann umfassenden Kündigungsschutz, wenn es ingesamt mehr als 5 solcher Alt-Arbeitskräfte gibt.