S. R., Hausarzt-Internistin, Bayern: Die KV hat mir eine sachlich-rechnerische Richtigstellung geschickt, weil ein anderer Arzt das Bauchaortenaneurysmen-Screening nach Nr. 01 748 EBM bereits vor mir abgerechnet habe. Wenn ich widersprechen will, muss ich eine Bestätigung des Patienten besorgen, dass er den Fehler gemacht hat. Leider weiß ich, dass er sich an die erste Untersuchung nicht mehr erinnert.

MMW-Experte Walbert: Mit einer Dokumentation der ersten Untersuchung oder einer schriftlichen Bestätigung des Patienten wären Sie aus dem Schneider. Schade, dass diese nicht vorliegen.

Eigentlich müssten Sie aber gar nicht in dieser Bredouille sein - denn vor der Ultraschalluntersuchung sollte immer die Beratung nach Nr. 01 747 erfolgen. Zum obligaten Inhalt dieser Leistung gehört die Ausgabe der Verbraucherinformation. Den Erhalt sollte der Patient auf der letzten Seite mit Datum und Unterschrift bestätigen: "Erhalten und gelesen!" Dies wird in die EDV eingescannt. In dieser Info ist klar und deutlich im ersten Abschnitt festgehalten: "Die Teilnahme an dieser Früherkennungsuntersuchung ist einmal möglich."

An einen solchen Ablauf sollte sich ein Patient in der Regel erinnern! Für den praxisinternen Ablauf empfiehlt es sich, die Ausgabe der Info terminlich von der Sonografie zu trennen, auch wenn hier kein Ausschluss zu anderen Nrn. der Vorsorgeuntersuchungen besteht.

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Einmalige Vorsorgeleistung.

Kann der Nachweis der Aufklärung nicht eindeutig geführt werden, ist der Honorarverzicht auf 14,25 Euro die wirtschaftlichste Vorgehensweise. Natürlich sollten dann aber die geschilderten praxisorganisatorischen Maßnahmen umgesetzt werden.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin