Avoid common mistakes on your manuscript.
Dr. P. H., Hausarzt-Internistin, Niedersachsen: Meine Praxis liegt im Stadtzentrum. Langzeitparken ist praxisnah nur im Parkhaus möglich. Um meine Praxis attraktiver für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu machen, würde ich gern die Kosten fürs Parkhaus erstatten. Ist das statthaft?
MMW-Experte Walbert: Zur Verbesserung ihrer Attraktivität als Arbeitgeberin ist dies auf den ersten Blick eine gute Idee. Allerdings ist die Erstattung von Parkgebühren bei Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte als regulärer Teil des Arbeitslohns anzusehen. Es müssen daher die Mitarbeiterin Einkommenssteuer und sie beide Sozialabgaben auf die erstattete Parkgebühr berappen. Eine pauschale Versteuerung mit 15% wie z. B. bei Benzingutscheinen oder Zuschüssen zur Kinderbetreuung ist nicht möglich: Mit der gesetzlichen Entfernungspauschale sind nämlich auch Parkgebühren abgegolten.
Zu diesem Thema hat auch gerade das Niedersächsische Finanzgericht am 16. März 2022 ein Urteil gefällt. Demnach liegt die Übernahme von Parkgebühren nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Arbeitnehmers, der sonst die Kosten zu tragen hätte. Das Finanzgericht geht noch einen Schritt weiter und betont, dass auch dann, wenn die Erstattung von Parkgebühren das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz sichert, weil kostenlose Parkmöglichkeiten fehlen, eine Übernahme der Parkkosten nicht in Frage kommt.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Walbert, H. Parkkosten des Personals nicht einfach so erstatten. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 35 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-022-1941-5
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s15006-022-1941-5