Dr. B. K., Allgemeinärztin, Thüringen: Seit Corona haben die telefonischen Beratungen deutlich zugenommen. Insbesondere für unsere Privatpatienten habe ich eine tägliche Telefonsprechstunde eingerichtet. Wie kann ich das sachgerecht abrechnen?

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können auch die Unzeit-Zuschläge A-D mit dem Einfachsatz abgerechnet werden. Zuschlag A kann grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden kann. Hier ist kein Zeitraum definiert. Die Zuschläge schließen sich gegenseitig aus.

Auch die Nr. 4 für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung von Bezugspersonen kann telefonisch erbracht werden. Sie ist mit 29,49 Euro beim 2,3-fachen Satz bewertet. Auch in diesem Fall sind die Zuschläge berechenbar.

Wichtig ist - wie immer - eine rechtlich eindeutige Dokumentation! In den geschilderten Fällen dürfen Sie nicht vergessen, die Zeiten der Leistungserbringung sorgfältig festzuhalten und sinnvollerweise in der Liquidation aufzuführen.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin