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Dr. H.-J. H., Allgemeinarzt, Bayern: Bei einer direkten oralen Antikoagulation (DOAK) machen wir regelmäßig Laborkontrollen. Wir setzen dann stets die Nr. 32 015 EBM als Ausnahmekennzeichnung an. Ist das überhaupt nötig?
MMW-Experte Walbert: Die Befreiungsziffer "orale Antikoagulationstherapie" wurde ursprünglich geschaffen, um alle notwendigen Laborleistungen aus dem Laborbudget herauszunehmen. Damit sollte verhindert werden, dass Patienten durch zu seltene Kontrollen gefährdet werden. Da mit der Zeit aber immer mehr Laborleistungen erbracht wurden, gab es vor einigen Jahren eine Korrektur: Nun gilt die Befreiungsziffer nur noch für noch die Bestimmung der Thromboplastinzeit, egal ob nach Nr. 32 026, 32 113, 32 114 oder 32 120.
Bei einer Therapie mit direkten oralen Antikoagulanzien ergibt die Quick-Wert-Bestimmung jedoch keinen Sinn, da diese den Faktor X beeinflussen. Somit ist hat die Nr. 32 015 keine Auswirkungen und muss nicht angesetzt werden.
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Walbert, H. Eine DOAK-Laborkontrolle geht immer ins Laborbudget ein. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 34 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-022-1251-y
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