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Dr. B. D., Allgemeinärztin, Nordrhein: Bei der Durchsicht der Abrechnung sind zwei Fälle aufgefallen, in denen nur ein telefonischer Kontakt dokumentiert ist. Wie können wir diese abrechnen?
MMW-Experte Walbert: Kommt es erstmals im Quartal zu einem telefonischen Kontakt, kann die haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale nach Nr. 01 435 EBM berechnet werden. Allerdings sind Telefonate und Videosprechstunden grundsätzlich in der Versichertenpauschale enthalten. Die Nr. 01 435 wird daher wieder gestrichen, wenn in dem Quartal noch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt folgt. Alternativ und abhängig von der KV-Region wird sie auch in eine "Ersatz-Ziffer" umgewandelt. So gibt es z. B. in Bayern die Nr. 99 215 zur Dokumentation eines Kontakts, der als Inhalt der Versichertenpauschale nicht verrechenbar ist.
Nachteil der alleinigen Abrechnung der Nr. 01 435 ist die Bewertung von nur 88 Punkten; außerdem sind zwei sonst automatisch zugesetzte Ziffern ausgeschlossen, die Vorhaltepauschale nach Nr. 03 040 sowie die Laborbonus-Kennzeichnung nach Nr. 32 001. Vor diesem Hintergrund sollte an die Vereinbarung eines Praxistermins mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt gedacht werden, um die Versichertenpauschale samt Zuschlägen auszulösen.
Ist ein solcher Termin medizinisch nicht sinnvoll, gibt es abrechnungstechnisch ein Trostpflaster: Die Abrechnung der Nr. 01 450 schafft einen Fall, der bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) berücksichtigt wird. Das hilft dabei, leistungsintensivere Patienten zu kompensieren.
In Gemeinschaftspraxen und MVZ ist die Nr. 01 435 nur im selben Arztfall neben der Versichertenpauschale ausgeschlossen. Betreuen mehrere Ärzte einen Patienten, muss daher stets die lebenslange Arztnummer (LANR) angegeben werden.
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Walbert, H. Ein bloßer Telefonkontakt bringt nicht viel Honorar. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 34 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-022-1143-1
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