Dr. A. B., Hausarzt, Bayern: Ich habe meine Praxis veräußert, betreue aber noch einige Privatpatienten. Hin und wieder kommt sogar mal einer hinzu. Drohen mir da steuerliche Probleme?

MMW-Experte Walbert: Mit der Abgabe der Praxis entsteht in der Regel ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn. Damit dieser nicht gefährdet wird, müssen die bisherige Tätigkeit im örtlichen Bereich eingestellt und Betriebsgrundlagen wie Praxisräume und -inventar veräußert worden sein. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter wie der Patientenstamm und der Praxiswert. Unschädlich ist dabei, wenn die bisherige Tätigkeit vom Veräußerer geringfügig weitergeführt wird. Als geringfügig gilt ein Umsatz von bis zu 10% des Durchschnitts der letzten drei Jahre.

Strittig war bis vor Kurzem noch, ob neue Patienten angenommen werden dürfen. Dies hat aber nun der Bundesfinanzhof für zulässig erachtet, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird (Az.: VIII B 131/19).