G. P., Allgemeinarzt, Nordrhein: Können wir die Versichertenpauschale abrechnen, wenn Covid-Impflinge weder zur Praxisklientel gehören noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung haben?

MMW-Experte Walbert: Leider nein. Die Versichertenpauschale darf nur in kurativen Fällen abgerechnet werden. Impfungen inklusive Aufklärung sind bis auf wenige Sonderfälle generell rein präventive Leistungen.

Zwar geht der Ausschluss nicht aus dem Leistungstext der Versichertenpauschale hervor, allerdings steht im Abschnitt 4.1 der Allgemeinen Bestimmungen gleich im ersten Absatz der entscheidende Hinweis, dass die Pauschale "beim ersten kurativ-ambulanten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall zu berechnen" ist. Konsequenterweise sind alle rein präventiven Leistungen, wenn sie nur alleine erbracht werden, ohne Versichertenpauschale abzurechnen.

Das Ganze hat aber auch einen positiven Effekt! Da Impfungen - insbesondere Auffrischimpfungen - zu den delegierbaren Leistungen gehören, entfällt die Notwendigkeit eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts. Der Ausschluss kann also den Praxisablauf vereinfachen. Kommt der Patient zu einem späteren Zeitpunkt wegen kurativer Leistungen in die Praxis, wird selbstverständlich bei einem persönlichen Kontakt die Versichertenpauschale abgerechnet.