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Dr. B. P., Allgemeinärztin, Mecklenburg-Vorpommern: Wir haben in unserer Praxis eine ganze Reihe Patienten mit phlebologischen Problemen. Die Behandlung mit Kompressionstherapie ist zeitaufwendig. Können diese Leistungen an Mitarbeiter delegiert werden?
In der Phlebologie gibt es demnach eine Reihe von Leistungen, die delegiert werden können. Bei Indikationen wie Varikosis, Ulcus cruris venosum und Lymphödem können für Verbände, Wundversorgung und -pflege sowie weitere unterstützende Maß-nahmen und die Dokumentation entsprechend geschulte und qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPA) eingesetzt werden. Die von ihnen erbrachte Kompressionstherapie kann nach Nr. 02 313 EBM abgerechnet werden, wenn die eine der dort aufgeführten Diagnosen vorliegt.
Wichtig ist dabei, den obligaten Leistungsinhalt zu erfüllen, also auch die Dokumentation des Beinumfangs an mindestens drei Messpunkten zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen. Nach dem Kommentar Wezel/Liebold ist die Berechnungsfähigkeit der Nr. 02 313 nicht auf die Anlage eines entstauenden phlebologischen Funktionsverbands beschränkt. Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt, wenn z. B. ein patientenindividueller Kompressionsstrumpf angelegt wird.
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Walbert, H. Kompressionstherapie kann an NäPA delegiert werden. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 31 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-022-1031-8
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