Die Begrenzung der Videobehandlung war pandemiebedingt seit April 2020 ausgesetzt. Seit dem 1. April 2022 gilt nun wieder: Nur 20% der Scheine in einem Quartal dürfen reine Videofälle ohne persönlichen Kontakt sein.

Unverändert bleibt die Möglichkeit, auch bei unbekannten Patienten eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zu drei Tagen zu bescheinigen, wenn diese im Rahmen einer Videosprechstunde feststellbar ist. Abgerechnet wird dabei neben der Nr. 01 450 EBM die Nr. 01 444 für die Identifizierung des Patienten - das geht noch mindestens bis Ende 2022. Eine Folgebescheinigung bedarf dann allerdings eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts.

Bei bekannten Patienten ist im Rahmen einer Video-sprechstunde unabhängig von der Pandemie eine AU von bis zu sieben Tagen möglich. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage per Video ist vorerst noch bis zum 31. Mai 2022 möglich - aber nur wenn leichte Erkältungssymptome der Anlass sind. Beim Versand der AU als Stylesheet bleibt es beim Ansatz der Nr. 40 128.

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Die Videosprechstunde bleibt ein wichtiger Teil der Versorgung.

In all diesen Fällen ist im hausärztlichen Bereich grundsätzlich die Versichertenpauschale (ausgenommen Nr. 03 030) berechnungsfähig. Vorhalte- und NäPA-Pauschalen werden von der KV zugesetzt. Findet im Quartal nur eine Videobehandlung statt, werden diese Pauschalen um 20% gekürzt.

MMW-Kommentar

Weitere Sonderregelungen sind Ende März ausgelaufen, einige bleiben temporär erhalten. Für Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege braucht man wieder einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Zur Berechnung der Nr. 02 402 bei kurativen Testungen auf SARS-CoV-2 liefen zum Redaktionsschluss noch Beratungen zwischen KBV und Krankenkassen.

Andere Corona-Sonderregelungen haben eine längere Laufzeit. So können bei den Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 die festgelegten Zeitabstände weiterhin überschritten werden, und zwar noch bis zum 30. Juni 2022. Auch hier wird über eine weitere Verlängerung beraten.

Bis zum 31. Mai gelten Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und bei der Verwendung von BtM-Rezeptformularen. Die Pseudoziffer 88 240 kann noch bis zum 30. Juni an jedem Behandlungstag zugesetzt werden, solange der Verdacht auf oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus besteht. Die berechneten Leistungen werden dann weiterhin extrabudgetär vergütet.