Ärzte müssen sich auch negative Beurteilungen beim Arztbewertungsportal Jameda gefallen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Das nachgebesserte Portal darf alle Ärzte listen (Az.: VI ZR 692/20).

Konkret wies der BGH die Klage einer Ärztin aus dem Rhein-Main-Gebiet auf Löschung ihres Profils ab. Anfang 2018 hatte sie sich über die Bewertung einer Patientin geärgert, die sie als "arrogant, unfreundlich, unprofessionell" beschrieb. Auf ihre Beschwerde hin hatte Jameda den Kommentar vorübergehend gelöscht, nach klärender Rücksprache mit der Patientin dann aber wieder sichtbar gemacht.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass sich Jameda für eine vollständige Listung aller Ärzte auf "berechtigte Interessen" berufen kann. EU-Recht erlaube dann die Datenverarbeitung auch ohne Zustimmung der Betroffenen, hier der Ärztin. Die Anforderungen hierfür seien erfüllt, weil es "keine als 'verdeckt' zu bezeichnenden Vorteile" für zahlende Kunden mehr gebe.

Die schriftlichen Gründe des BGH lagen zunächst noch nicht vor. In einem ähnlichen Fall hatten die Richter im Oktober 2021 geurteilt, dass das Portal "eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion" erfülle.