Seit 2019 müssen wir bei jeder Feststellung einer sechs Wochen oder länger dauernden Arbeitsunfähigkeit (AU), die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung prüfen. Berechnet wird dies nach Nr. 01 622 EBM mit aktuell 9,35 Euro.

Wenn wir dem Patienten eine stufenweise Wiedereingliederung empfehlen können, wird dies auf der AU-Bescheinigung (Formular 1) durch das Ankreuzen des Felds "Stufenweise Wiedereingliederung" dokumentiert. Danach muss mit Einverständnis des Versicherten und nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsplan (Formular 20) erstellt werden.

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Könnte er langsam wieder mit der Arbeit anfangen?

Für all dies muss allerdings geprüft werden, ob der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustandes des Patienten die Maßnahme überhaupt zulässt. Dafür ist natürlich eine körperliche, neurologische und psychiatrische Untersuchung nötig, die allerdings mit der Versichertenpauschale abgegolten sein soll! Mehr noch: Man muss auch prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung die Genesung gefährden könnte. Dies hat bereits den Stellenwert einer gutachterlichen Stellungnahme.

MMW-Kommentar

Fraglich ist, ob eine AU und die ggf. resultierende Wiedereingliederung auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bescheinigt werden kann. Formal ginge das im Rahmen einer Videosprechstunde bei Patienten, die bereits persönlich in der Praxis bekannt sind, und zwar bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage. Aber auch eine AU-Folgebescheinigung ist zulässig, wenn der Arzt zuvor aufgrund persönlicher Untersuchung eine AU wegen derselben Krankheit festgestellt hatte. Dies darf aber alles der Arzt entscheiden; der Patient hat keinen Anspruch auf eine "Tele-AU". Übrigens: Das Wiedereingliederungsformular muss nicht elektronisch übermittelt werden!