Die Betreuung chronisch schmerzkranker Patienten ist zeitintensiv. Die Leistungen im zugehörigen EBM-Kapitel sind daher gedeckelt. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Das EBM-Kapitel 30.7 zur Schmerztherapie steht nur Ärzten offen, die eine Genehmigung ihrer KV nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie haben. Sie setzen dann bei chronisch schmerzkranken Patienten die Grundpauschale nach Nr. 30 700 (44,39 Euro) an, neben der sonstige Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen ausgeschlossen sind.

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Viele Allgemeinärzte sind schmerztherapeutisch zugelassen.

Für die intensive Behandlung in einer multimodalen Schmerztherapie mit psychotherapeutischen und anderen Komponenten der sprechenden Medizin gibt es außerdem die Zuschlagspauschale nach Nr. 30 702 (56,11 Euro), die allerdings bei maximal 300 Patienten im Quartal berechnet werden kann. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Patienten, die auf Vermittlung einer Terminservicestelle in die Praxis kommen, sind seit April 2021 nicht mehr zu berücksichtigen. Sie erweitern also sozusagen die Abrechnungsmöglichkeiten.

Für spezialisierte Praxen, in denen ausschließlich bzw. weit überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten behandelt werden, gibt es außerdem noch die Pauschale nach Nr. 30 704 (33,69 Euro). Im Tagesprofil sind für alle drei Nrn. zusammen immerhin 67 Minuten hinterlegt.

Übrigens: Nicht alle Leistungen anderer Fachkapitel sind neben den Leistungen des Kapitels 30.7 ausgeschlossen. Zwar fallen bei Hausärzten in diesen Fällen die Vorhaltepauschale samt Folgeleistungen sowie die Chronikerzuschläge und die Psychosomatik weg. Aber die Geriatrie (Nrn. 03 360 und 03 362) dürfen z. B. Allgemeinmediziner bei schmerztherapeutisch behandelten Patienten erbringen.