Dr. C. L., Internist, Rheinland-Pfalz: Bei Privatpatienten führe ich auf Wunsch komplette Ultraschalluntersuchungen durch, also Abdomen, Schilddrüse, Farbduplex Gefäße und Echo - das alles an einem Termin, damit der Patient nicht zweimal kommen muss. Jetzt sagt meine Verrechnungsstelle, dass diese Leistungen mit Höchstwert begrenzt sind. Wie kann ich das umgehen, ohne dass der Patient mehrere Termine braucht? Kann ich die Leistungen in der Rechnung auf zwei verschiedene Tage datieren, wenn der Patient damit einverstanden ist?

Die Idee, die Leistung bloß in der Liquidation auf zwei Termine zu verteilen - auch mit Einverständnis des Patienten - macht nicht nur erpressbar. Es ist planmäßiger, dokumentierter Betrug. Es kann im Extremfall die Approbation kosten, weil nach Ansicht von Richtern und Kammern die Ärzteschaft ein besonderes Vertrauen genießen muss, dessen sich ein individueller Arzt nicht als offensichtlich unwürdig erweisen darf.

Es bleibt also nur die Möglichkeit, mit dem Patienten vorab eine Vereinbarung abzuschließen, dass der Umfang der Leistungen, die "nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind", wie es in § 1 Abs. 2 der GOÄ heißt, überschritten wird. Diese Überschreitung muss auch genau definiert werden. Denn es gilt die Vorgabe aus dem Paragrafen: "Leistungen, die darüber hinaus gehen, darf der Arzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind."

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin