MVZ-Gesellschafter können sich nicht selbst als Arzt anstellen

Ärzte können in ihrem eigenen MVZ nur als selbstständige Ärzte tätig sein. Eine Anstellung scheidet aus, wie jetzt das Bundessozialgericht entschied. Im Vertragsarztrecht werde zwischen selbstständiger und angestellter - also abhängiger und sozialversicherungspflichtiger - Tätigkeit unterschieden. Das eine schließe daher das andere aus.

Im Streitfall hatten zwei Internisten ein MVZ in der Rechtsform einer GbR gegründet. Um bürokratische Vorteile etwa bei der Nachfolgeregelung zu haben, wollten sie gleichzeitig als angestellte Ärzte tätig sein. mwo