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Bei der Ausbildung zur nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPA) gibt es immer noch pandemiebedingte Engpässe. Nun wurden die Sonderregeln noch einmal bis Ende März verlängert.
Wie die KBV mitteilte, dürften die KVen die NäPA-Genehmigung weiterhin auch dann erteilen, wenn die oder der medizinische Fachangestellte (MFA) die entsprechende Fortbildung noch nicht abgeschlossen hat. Es muss dafür nachgewiesen werden, dass die NäPA-Fortbildung bereits begonnen wurde und voraussichtlich bis zum 31. März 2022 abgeschlossen wird. Das verschafft den angehenden NäPA noch ein wenig Luft.
Ebenfalls gelockert bleibt die Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung, den bereits genehmigte NäPA erbringen müssen. Sie kann um 12 Monate verlängert werden, sofern die Drei-Jahres-Frist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. März 2022 geendet hat bzw. enden wird.
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Wortmann, M. Corona-Sonderregelungen für NäPA bis Ende März verlängert. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 37 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-022-0823-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s15006-022-0823-1