Ein Kollege aus Ihrem MVZ kommt eines Morgens verärgert zu Ihnen. Er hat ein Schreiben der zuständigen Gesundheitsbehörde erhalten mit dem Betreff "Anhörung wegen Prüfung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens". Es werde beabsichtigt, eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 17 OWiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) gegen ihn zu verhängen.

Ihm werde vorgeworfen, in nicht vorgeschriebener Weise Todesbescheinigungen ausgestellt zu haben. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (in Bayern: Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG i.V.m. § 34 Nr. 4 BestV). Ihr Kollege berichtet Ihnen weiter, dass er an einem stressigen Donnerstag vor ca. zwei Wochen gleich drei Leichenschauen "für die Polizei" durchgeführt habe und beim Ausfüllen der Todesbescheinigungen wohl nicht so sorgfältig gewesen sei wie sonst üblich. Den Zeitpunkt der Auffindung der Verstorbenen habe er wohl in allen drei Fällen falsch eingetragen. Beim ersten Verstorbenen habe er 9:22 Uhr angegeben, in der vorläufigen Todesbescheinigung der Notärztin sei jedoch wohl 9:50 Uhr gestanden. Und auch bei den anderen beiden Verstorbenen seien seine Angaben laut Gesundheitsbehörde nicht plausibel, da er jeweils bescheinigt habe, den Leichnam bereits vor Eintreffen des Notarztes aufgefunden zu haben.

Merke: Angaben auf der vorläufigen Todesbescheinigung, den Rettungsdienst- bzw. Notarztprotokollen oder sonstigen Dokumenten sollten kritisch geprüft werden.

Todesbescheinigungen sollten sorgfältig ausgefüllt werden. Damit vermeiden Sie Rückfragen durch Behörden. Bei Unklarheiten sollte ggf. Rücksprache mit den entsprechenden Kollegen oder der (Kriminal-)Polizei gehalten werden.