Einige Patienten lassen sich in der Hausarztpraxis zur Corona-Impfung beraten, werden dann aber im Impfzentrum geimpft. Für diesen Fall gibt es eine Abrechnungsziffer.

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Manche Patienten kommen nach der Beratung nicht zur Impfung.

Die Pseudoziffern 88 331-88 340 zur Abrechnung der Impfung gegen COVID-19 in der Hausarztpraxis sind bundesweit einheitlich festgelegt und werden durch ein Suffix im Hinblick auf die zu impfende Personengruppe differenziert. Will ein Patient sich nicht sofort impfen lassen und möchte zunächst eine Impfaufklärung, steht zur Abrechnung die mit 10 Euro bewertete Pseudonummer 88 322 zur Verfügung. Sie kann allerdings nur angesetzt werden, wenn die Corona-Impfung bei dem Betreffenden nicht im gleichen Krankheitsfall - also nicht im aktuellen und den drei darauffolgenden Quartalen - in der gleichen Praxis durchgeführt wird.

MMW-Kommentar

Wird der Betreffende doch noch in der Praxis geimpft, kann nur eine der Impfziffern berechnet werden; die Nr. 88 322 fällt wieder weg. Je nach der Art der Beratung ist dann aber alternativ die Berechnung der Nr. 01 434 EBM möglich. Sie wird je vollendete 5 Minuten Telefonat angesetzt und bringt jeweils 7,23 Euro ein. Diese Option ist zunächst bis 30. Juni 2021 befristet. Wenn es z. B. um die Thrombosegefahr geht, kann auch das problemorientierte Gespräch nach Nr. 03 230 abgerechnet werden.

Lässt sich der Patient nicht in der Praxis impfen, bleibt die Nr. 88 322 bestehen. Benötigt er eine Priorisierungsbescheinigung, kann diese nach der mit 5 Euro bewerteten Pseudoziffer 88 320 berechnet werden. Angesichts der zunehmenden Aufhebung der Impfpriorisierung dürfte diese Leistung aber allmählich in den Hintergrund treten.