Die Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) stockt. Das ist problematisch, weil der Arzt ihn für einige neue Telematik-Anwendungen unbedingt braucht. Um eine "elektronische Blockade" der Praxen zu vermeiden, gibt es nun eine Sonderregelung.

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Auf den ersten Blick ist der Verzug bei der Ausgabe nicht ganz so schlimm, weil die Formulare, für die man eine elektronische Signatur via eHBA benötigt, erst in Kürze eingeführt werden. Ab dem 1. Juli 2021 muss jede Praxis elektronische Arztbriefe (eBrief) übermitteln und ab dem 1. Oktober 2021 elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) versenden können.

Allerdings braucht man den eHBA laut § 340 Abs. 5 SGB V auch beim Bezug eines Praxisausweises (SMC-B), ohne den das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) nicht möglich ist. Diese Unsicherheit hat das Bundesgesundheitsministerium nun beseitigt. Vertragsärzte können den Praxisausweis auch weiterhin ohne eHBA bestellen. Die Übergangsfrist wurde bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

MMW-Kommentar

Mittlerweile sind zwar alle Ärztekammern in der Lage, einen eHBA auszugeben. Aufgrund der hohen Nachfrage beläuft sich die Lieferzeit bei einigen Anbietern dieser Ausweise jedoch auf zwei bis drei Monate. In dieser Situation hat die KBV beim Ministerium die Verlängerung erwirkt.

Die KBV hat auch das Antragsverfahren für Praxisausweise angepasst. Der Antragsteller muss folgende Klausel beifügen: "Hiermit bestätige ich, dass der im Antrag aufgeführten Leistungserbringerinstitution ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der Inhaber eines elektronischen Heilberufsausweises ist, oder diesen bereits beantragt hat." Dies gilt bereits seit dem 1. April 2021. Durch die vom Ministerium geduldete Verschiebung können nun alle bis zum 31. Mai 2021 bei den KVen eingehenden Anträge für einen Praxisausweis, die so formuliert sind, bestätigt werden - unabhängig von dem tatsächlichen Vorhandensein eines eHBA.

Übrigens: Die Geldpauschalen aus der Telematik-Infrastruktur-Finanzierungsvereinbarung werden ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, ab dem das VSDM genutzt wird. Das betrifft auch die Kostenpauschale für den Einsatz des eHBA. Eine Prüfung des tatsächlichen Vorhandenseins der einzelnen Komponenten ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim