Bei den Gesprächsleistungen nach den Nrn. 1 und 3 GOÄ ist explizit vermerkt, dass diese auch mittels Fernsprecher erbracht werden können. Sie bilden die Basis für die Abrechnung eines Telefonats.

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Andere Nrn., die keinen solchen Hinweis in der Legende haben, können für eine telefonische Beratung nicht berechnet werden. Das betrifft z. B. die Gesprächsziffern 34, 804, 806 und 849. Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr sowie 6 und 8 Uhr kann der Zuschlag B (Einfachsatz: 10,49 Euro) hinzugefügt werden, zwischen 22 und 6 Uhr der Zuschlag C (18,65 Euro) und an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen der Zuschlag D (12,82 Euro). Eine Besonderheit stellt der Zuschlag A (4,08 Euro) dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen - auch telefonische - berechnet werden kann, ohne dass ein Zeitraum definiert ist. Daneben können die Zuschläge C-D nicht berechnet werden. Dagegen ist eine Kombination aus den Zuschlägen B und C mit dem Zuschlag D möglich - Beispiel: telefonische Beratung am Wochenende nach 20 und vor 8 Uhr. Die Unzeitzuschläge sind nur nach dem Einfachsatz berechnungsfähig.

Tab. 1 Leistungen für Telefongespräche in der GOÄ

MMW-Kommentar

Auch die Erhebung der Fremdanamnese und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson nach Nr. 4 (Schwellensatz: 29,49 Euro) kann telefonisch erbracht und ggf. zuzüglich der Zuschläge A-D berechnet werden. Während der Pandemie kommt hinzu, dass die Nr. 3 bei einem telefonischen Kontakt je 10 Minuten berechnet werden kann, und zwar bis zu dreimal je Sitzung und viermal im Monat. Auch diese Regel ist zunächst bis zum 30. Juni 2021 begrenzt. Beachtenswert ist auch ein Beschluss der Bundesärztekammer vom 14./15. Mai 2020, wonach ein Arzt-Patienten-Kontakt per E-Mail analog nach Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig ist.