Dr. K. F., Allgemeinarzt, Hamburg: Wir bieten in unserer Praxis chirurgische Leistungen an. Bei Privatpatienten treffen wir Honorarvereinbarungen, die den 3,5-fachen Satz der GOÄ-Nrn. überschreiten. Bekommt der Versicherte dann immer Probleme?

Das Oberlandesgericht Köln hat am 14. Januar 2020 in einem Urteil festgestellt, dass "eine Einschrän-kung auf die Erstattung der Höchstsätze der GOÄ im Regelfall nicht zulässig ist" (Az.: 9 U 39/19). Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einschränkung des tariflichen Leistungsversprechens durch "ergänzende Auslegung" des vertraglichen Regel-werks nicht statthaft ist. Nur, wenn von vornherein zwischen dem Versicherten und seiner privaten Versicherung ein Tarif vereinbart wird, der eine Beschränkung der Erstattung auf die Höchstsätze der GOÄ vorsieht, oder wenn ein sogenannter Standardtarif zum Einfachsatz vereinbart wurde, ist die Erstattung begrenzt.

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Seine PKV ziert sich bei der Erstattung.

Das kann sich für den Versicherten sogar lohnen, denn in der Regel sind solche Einschränkungen mit entsprechend günstigeren Tarifen verknüpft. Dies aber weiß der Versicherte, wenn er den Vertrag bei seinem PKV-Unternehmen unterschreibt - und er muss dies bei Honorarvereinbarungen mit Ärzten vor der Behandlung berücksichtigen.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin