Endlich laufen die Impfungen gegen das Coronavirus auch in den ambulanten Arztpraxen an. Die Vergütung ist geklärt, für die Dokumentation stellt die KBV ein Software-Tool bereit.

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Corona-Impfung in einer sächsischen Hausarztpraxis.

Die Coronavirus-Impfverordnung wurde dahingehend geändert, dass die Bundesländer rückwirkend zum 8. März 2021 ausgewählte Arztpraxen mit dem Impfen gegen SARS-CoV-2 "beauftragen" können. Als beauftragt gilt eine Praxis, wenn sie mit Impfstoff beliefert wird.

Im gleichen Zuge wurden Personen mit Muskeldystrophien und vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen in die Priorisierungsgruppe 2 aufgenommen. Die Krankenkassen können ihre Versicherten über ihre Impfberechtigung bzw. über einen priorisierten Anspruch informieren und dafür auch einen "Berechtigungsnachweis" ausstellen. Zudem kann der Impfstoff von AstraZeneca auch bei über 65-Jährigen angewendet werden.

MMW-Kommentar

Die beauftragten Impfärzte erhalten für Erst- und Zweitimpfung jeweils 20 Euro. Die Impfleistung umfasst auch Aufklärung und Beratung sowie die Dokumentation. Bei einem Hausbesuch kommen 35 Euro dazu, für jeden Mitbesuch 15 Euro. Erfolgt nur eine Impfberatung zu SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung, werden 10 Euro vergütet. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Video stattfinden. Die Vergütung gilt für Kassen- und Privatpatienten. Die Abrechnung aller Impfleistungen erfolgt über die KV.

Tab. 1 Abrechnungsziffern für Corona-Impfungen

Die KBV stellt für die Dokumentation ein Software-Tool im Sicheren Netz der KVen (SNK) bereit, das eine schnelle elektronische Übermittlung ermöglichen soll. Die Impfärzte müssen dort täglich die Anzahl der durchgeführten Impfungen je Impfstoff eintragen. Weitere Pflicht-Daten für das Robert-Koch-Institut müssen mit der Quartalsabrechnung übermittelt werden.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim