Schnelltests auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion sind im Moment "in aller Munde"! Vergessen darf man aber nicht, dass es sich dabei immer um einen rein präventiven Test-Anlass handelt, z. B. bei der Testung von Personen vor Aufnahme in eine Einrichtung oder von Kontaktpersonen eines Infizierten oder im Rahmen der Kontaktmeldung durch die Corona-Warn-App. Außerdem ist im Moment völlig unklar, wie die aktuell von der Regierung versprochenen kostenlosen Tests in den Praxen überhaupt durchgeführt werden können.

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Im Gegensatz zu Schnelltests sind Abstriche für einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 in vielen Fällen abrechenbar.

Dagegen kann ein Abstrich für einen PCR-Test bei einem Patienten mit Symptomen, die auf eine Infektion hinweisen können, immer noch nach der Nr. 02 402 EBM berechnet werden, die mit 8,12 Euro bewertet ist. Diese Ziffer kann auch dann angesetzt werden, wenn bei einer Kontaktperson der begründete Verdacht auf eine Infektion vorliegt!

MMW-Kommentar

Bei der Nr. 02 402 handelt es sich um eine Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Laboruntersuchungen nach den Nrn. 32 779 oder 32 816. Der Überweisungsauftrag an das Labor erfolgt mit dem Muster 10C. Kommt im selben Quartal keine Versichertenpauschale zum Ansatz, kann zusätzlich die Nr. 02 403 berechnet werden, die mit 7,12 Euro bewertet ist. Beide Leistungen sind immer noch extrabudgetär berechnungsfähig, einstweilen allerdings nur noch bis zum 31. März 2021.