Praxis M. Strittmacher: In Ihrem Beitrag "Finger weg von der rückwirkenden AU!" (MMW 21/2020, S. 40) sind Sie nicht darauf eingegangen, ob eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) nun zulässig ist oder nicht. Also ganz klipp und klar: Wenn ein Patient erscheint und sagt, dass er schon zwei Tage nicht zur Arbeit gegangen ist, dürfen wir ihn für diese zwei Tage krankschreiben oder nicht?

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Den Grund für die rückwirkende AU-Bescheinigung sollte man dokumentieren.

Schwierigkeiten gibt es immer wieder insbesondere mit Patienten des öffentlichen Dienstes. Hier erlauben die betrieblichen Vereinbarungen in vielen Fällen, dass ein AU-Schein erst ab dem dritten Fehltag vorgelegt werden muss. Also erscheinen die Patienten brav am dritten Tag, wenn sie noch nicht zur Arbeit können, und fordern eine zwei Tage vorher startende AU-Bescheinigung.

In diesen und in anderen Fällen, in denen die AU-Richtlinie im Prinzip nicht ganz korrekt eingehalten wird, empfiehlt sich eine zusätzliche Dokumentation der "Umstände" für die rückwirkende Ausstellung eines gelben Scheins.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin