Dr. H. G. Allgemeinarzt, Schleswig-Holstein: Wir erstellen die Privatliquidationen selbst und berechnen für den Versand Portokosten. Diese haben einige Patienten - u. a. Post-B-Versicherte - nicht erstattet bekommen. Ist es richtig, dass die Auslage Portokosten nicht verrech-net werden darf?

MMW-Experte Walbert: Das ist richtig! In der Tat wird § 10 GOÄ zum Ersatz von Auslagen oft nicht vollständig gelesen. Klar ist, dass dort im Abs. 1 eine abschließende Liste von Gebühren, die neben den Nrn. für ärztliche Leistungen als Auslagen berechnet werden können, zu finden ist. Unter Punkt 2 sind dort auch Versand- und Portokosten - allerdings mit dem Zusatz "soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist."

Dieser Abs. 3 wird meist übersehen. Dort heißt es im letzten Satz: "Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden." Portokosten sind in diesem Fall keine Auslagen, die erstattungsfähig sind, sondern zählen zu den allgemeinen Praxiskosten.

Für den Alltag bedeutet das, dass man den Rechnungsversand nicht berechnet. Es lohnt sich nicht, wegen solcher Kleinbeträge Ärger mit Patienten zu riskieren. Das schadet dem Image der Praxis.