Der individuelle Straßenverkehr genießt aufgrund steigender Mobilitätsbedürfnisse und -anforderungen in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Konsequenzen von gesundheitlichen Einschränkungen können die zeitweilige Beschränkung der Fahrsicherheit oder sogar die Aufhebung der Fahreignung sein. Aufgabe des Arztes ist es, den Verkehrsteilnehmer durch Aufklärung und zweckentsprechende Behandlung vor einem Versagen im Straßenverkehr und damit vor eventuellen Unfallfolgen zu bewahren. Ärztliche Kompetenz wird vor allem zur Einschätzung der Fahrsicherheit und Fahreignung benötigt.

Der Begriff der Fahrsicherheit leitet sich von der Formulierung im § 315 StGB ab: "Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er ... nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen ..., wird ... bestraft." Die Fahrsicherheit ist also situations- und zeitbezogen umschrieben zu betrachten.

Die Fahreignung betrifft zeitlich überdauernde körperliche, psychische und Persönlichkeitsmerkmale sowie die entsprechende Leistungsfähigkeit. Der Begriff leitet sich aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Einschränkungen der Fahreignung ergeben sich häufig aus Erkrankungen/Mängeln sowie Verhaltensauffälligkeiten. Auch medikamentöse Dauertherapien können die Fahreignung in Frage stellen.

In den Beiträgen von Katharina Bauer und Dr. Anna Holzer, beide aus dem Institut für Rechtsmedizin der LMU München, werden die für den Hausarzt relevanten verkehrsmedizinischen Aspekte zu Fahrsicherheit (ab S. 36) und Fahreignung (ab S. 44) beschrieben.

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Prof. Dr. med. Matthias Graw

Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München