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I. P., Hausärztin, Baden-Württemberg: Wir geben neu diagnostizierte Typ-2-Diabetikern gern ein Blutzuckermessgerät aus Musterbeständen. Meist müssen sie die Teststreifen selbst bezahlen; erst wenn Insulinpflicht eintritt, zahlt die GKV. Dann aber gibt es für die Teststreifen Rabattverträge. Muss ich also ggf. ein neues Messgerät verordnen, für dessen Teststreifen ein Rabattvertrag besteht?
Dass bedeutet: Wenn der Rabattvertrag für die bisherigen Teststreifen besteht, bleibt für den Patienten alles beim Alten. Müssen andere rabattierte Streifen abgegeben werden, muss die Apotheke den Patienten mit einem passenden Blutzuckermessgerät versorgen. Viele Apotheken haben Mustergeräte vorrätig. Meist wird der Patient auch ausreichend in den Gebrauch eingewiesen.
Es empfiehlt sich, den Patienten bei Eintritt der Insulinpflicht auf einen möglichen Streifen- und Gerätewechsel hinzuweisen. Es erhöht die Adhärenz, wenn man bereits bei der ersten Verordnung zulasten der GKV überprüft, ob ein Rabattvertrag besteht, und diesen berücksichtigt. So werden Überraschungen in der Apotheke vermieden. Außerdem ist dann bei einer Nachverordnung klar, welches Gerät und welche Teststreifen der Patient benutzt.
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Walbert, H. Wer insulinpflichtig wird, braucht oft ein neues BZ-Messgerät. MMW - Fortschritte der Medizin 164, 34 (2022). https://doi.org/10.1007/s15006-021-0664-3
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