Das Bundesgesundheitsministerium hat in einem Referentenentwurf einige wichtige Pläne für die Eindämmung der Corona-Pandemie ab Januar 2022 festgehalten. Die niedergelassenen Ärzte sollen mehr Testmöglichkeiten erhalten - allerdings stellt sich die KBV aktuell noch quer.

Mehr Staatshaftung bei Impfschäden

§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt einen Versorgungsanspruch bei Impfschäden aus regelgemäß verabreichten COVID-19-Impfungen. In der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) soll nun klargestellt werden, dass dies auch gelten kann, wenn bei der Impfung von den empfohlenen Impfabständen abgewichen wird. Eine ärztliche Therapieentscheidung oder eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollen künftig ausreichende Gründe für eine Abweichung sein. Immerhin stehe in den Produktinformationen der COVID-19-Impfstoffe ausdrücklich, das sie in Übereinstimmung mit den offiziellen Empfehlungen verabreicht werden sollen.

In der neuen Impfverordnung wird klargestellt, dass die Impfung sich auch dann im Rahmen der Zulassung bewegt, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände über- oder unterschritten werden.

Stete Finanzierung der Corona-Kosten

In der CoronaImpfV ist derzeit geregelt, dass die vollständige Kostentragung des Bundes für alle durch die Verordnung entstehenden Kosten auf das Jahr 2021 beschränkt ist. Nun soll diese Garantie über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert werden. Das Geld soll wie gehabt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, vom Verband der PKV und vom Bund kommen. Die Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams tragen Gesundheitsfonds und PKV, die Vergütung der ärztlichen Leistungen, des Großhandels und der Apotheken kommt weiterhin vom Bund.

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© AzmanJaka / Getty Images / iStopck (Symbolbild mit Fotomodell)

PCR-Ergebnis in 15 Minuten - bald vielleicht auch in Ihrer Praxis!

Analog soll auch die Finanzierung der Kosten aus der Coronavirus-Testverordnung (TestV) verlängert werden. § 15 Abs. 2 soll regeln, dass dafür weiterhin der Gesundheitsfonds und der Bund aufkommen. Antigen-Schnelltests nach § 10 und Leistungen nach § 12 bezahlt der Bund, Laborleistungen nach § 9 und den Betrieb der Testzentren sowie die Verwaltungskosten der KV der Gesundheitsfonds.

PCR-Tests auch in der Arztpraxis

Ein PCR-Testgerät am Point of Care (PoC) liefert schnelle Ergebnisse, doch ist eine Vergütung für einen solchen Test nach § 9 TestV bisher nur für ein medizinisches Labor möglich. Nun aber sollen auch Arztpraxen und Apotheken, die in Kooperation mit medizinischen Laboren unter Beachtung der medizinproduktrechtlichen Vorgaben PoC-PCR Tests erbringen, eine Vergütung erhalten - und zwar 30 Euro pro Test. Dies ist etwas weniger als für die Labore, weil ja z. B. die Versandkosten wegfallen. Variantenspezifische Testungen sowie Pooltestungen scheiden dabei aus. Für die Meldung an Gesundheitsamt und Robert-Koch-Institut könnten positive Ergebnisse am selben Tag an ein Labor weitergegeben werden.

MMW-Kommentar

Diese positiven Pläne werden ausgerechnet durch die KBV getrübt, die die Ausweitung der PoC-PCR auf Nicht-Laborärzte ablehnt. Sie sieht die Versorgung der Krankenhäuser und Notaufnahmeeinrichtungen mit Testmaterial in Gefahr. Eine relevante Verbesserung hinsichtlich des Pandemiegeschehens sei indes nicht zu erwarten. Die Bestätigungs-PCR zum Ausschluss der seltenen falsch positiven Antigentests könne ohne Verlust von Versorgungssicherheit weiterhin ein Labor erledigen, in der Regel binnen 24 Stunden. Des Weiteren seien viele PoC-PCR-Geräte und -Reagenzien auch noch nicht umfassend getestet. Und die elektronische Meldung an die Gesundheitsämter sei aus den Praxen heraus auch noch nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesundheitsministerium dieser "Empfehlung" der KBV folgt.