Das Richten von Arzneimitteln bei Patienten in häuslicher Krankenpflege (HKP) durch Pflegedienste kann wieder verordnet werden - und zwar unabhängig davon, ob eine Verblisterung stattfindet oder nicht.

Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat seinen früheren Beschluss vom 18. Juni 2020 aufgehoben, nach dem das Richten der Medikamente nicht verordnet werden konnte, wenn der Patient sich für eine individuelle Verblisterung entschieden hatte. Die Anpassung der HKP-Richtlinie ist sofort gültig. Da die Richtlinie nur den ambulanten Bereich tangiert, ist die Vorgehensweise in Pflegeheimen nicht betroffen. Wie dort die Arzneimittel verteilt werden, gehört zu den Betriebskosten des Heims und bedarf keiner vertragsärztlichen Verordnung.

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Das Richten von Arzneimitteln kann immer verordnet werden.

MMW-Kommentar

Eine weitere Änderung betrifft die Verordnung von HKP durch Vertragsärzte. Die Vorlagefrist zur Genehmigung bei der Krankenkasse wurde von drei auf vier Arbeitstage nach der Ausstellung verlängert. Wird die Frist eingehalten, übernimmt die Kasse die Kosten für vertragsärztlich verordnete Leistungen der HKP bis zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung.

Der G-BA hat außerdem ein Beratungsverfahren eingeleitet, um einen gesetzlichen Auftrag umzusetzen, den Pflegefachkräften mehr Autonomie in der Therapie zu geben. In bestimmten Fällen sollen sie künftig selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bestimmen können. Der Vertragsarzt gibt dafür einen Verordnungsrahmen vor - im Sinne einer "Blanko-Verordnung". Bis zum 31. Juli 2022 sollen auch Vorgaben erarbeitet werden, wann ein erneuter Arztkontakt notwendig wird, um den verordnenden Arzt über die erbrachten Maßnahmen zu informieren.