Der Jahreswechsel hat Ärzten und Arztpraxen jede Menge Neuerungen beschert - mit Auswirkungen auf die Versorgung, die Abrechnung und das Praxismanagement. Wir geben einen Überblick über die Entwicklung.

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E-Rezept: Zum 1. Januar sollte eigentlich das E-Rezept eingeführt werden - der flächendeckende Start wurde aber kurzfristig ausgesetzt. Stattdessen wird der Pilotbetrieb fortgesetzt und ausgeweitet.

Elektronische AU-Bescheinigung: Seit dem 1. Januar ist die eAU Pflicht, wenn die notwendige Technik vorhanden ist. Die Krankschreibung wird dann elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, für Patienten und Arbeitgeber gibt es weiterhin Ausdrucke. Ab Juli werden auch die Arbeitgeber einbezogen.

Kodierunterstützung: Die neue Funktion wird in die Praxisverwaltungssysteme integriert und soll bei der Auswahl der richtigen Diagnosecodes unterstützen. Die Softwarehersteller haben für die Bereitstellung Zeit bis zum 30. Juni 2022.

IT-Sicherheitsrichtlinie: Zum 1. Januar 2022 greift die zweite Stufe, was je nach Praxisgröße neue Anforderungen an die IT-Sicherheit sowie an die Absicherung des Zugangs zur Telematikinfrastruktur bedeutet. Sind Sie up to date? Checken Sie die Informationen der KBV unter https://hub.kbv.de/site/its.

Erstbefüllung elektronische Patientenakte: Diese Leistung bringt nun 10,03 Euro. Die Nr. 01 648 EBM ersetzt dafür die bislang gültige Pseudoziffer 88 270. Sie kann nur einmal je Patient angesetzt werden und ist im Behandlungsfall nicht neben der Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung nach Nr. 01 647 berechnungsfähig.

Medizinische Informationsobjekte (MIO): Die elektronischen Pendants zu Impfpass, Zahn-Bonusheft, Kinderuntersuchungsheft und Mutterpass sollten für die Nutzung mit der ePA eingeführt werden. Aktuell hapert es noch mit der Technik.

Orientierungswert: Die Grundlage für die EBM-Vergütung steigt 2022 um 1,275% auf 11,2662 Cent.

UV-GOÄ: In der gesetzlichen Unfallversicherung steigen die Gebühren für Gutachten. Ärzte können u. a. bis zu 20% höhere Gebühren für Rentengutachten und freie Gutachten abrechnen.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Im EBM gibt es zwölf neue Nrn. zur Abrechnung des Telemonitorings bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz (NYHA-II oder -III). Für Hausärzte interessant ist dabei zunächst einmal die Nr. 03 325 (65 Punkte), die bei der Aufklärung und Beratung des Patienten angesetzt wird, und zwar je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall. Für die Kommunikation mit dem verantwortlichen telemedizinischen Zentrum kann einmal im Behandlungsfall die Nr. 03 326 (128 Punkte) angesetzt werden.