Die Bundesregierung hat die Vergütung der COVID-19-lmpfung ab dem 16. November 2021 per Verordnung auf 28 Euro erhöht. Am Wochenende winkt zudem ein weiterer Honorar-Zuschlag. Allerdings gibt es einen kleinen, potenziell fatalen Haken.

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Wie die KBV mitteilt, wird die Erhöhung von 20 auf 28 Euro im 4. Quartal 2021 über eine neue Zuschlagsziffer 88 326 abgebildet, die mit 8 Euro bewertet ist. Im Vorfeld wurde mit den regionalen KVen abgestimmt, dass dieser Zuschlag für jede ab dem 16. November 2021 durchgeführte Impfung automatisch zugesetzt wird.

Zudem wurde eine neue Nr. 88 325 als weiterer Zuschlag in Höhe von 8 Euro eingeführt. Sie wird bei COVID-19-lmpfungen am Wochenende, an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember zugesetzt, sodass sich das Honorar an diesen Tagen auf 36 Euro erhöht.

Tab. 1 Abrechnung der COVID-19-Impfung

MMW-Kommentar

Es stellt sich die Frage, warum man nicht einfach die Bewertung der EBM-Nr. für die Impfung angehoben hat. Zumindest die Erhöhung auf 28 Euro zur "Normalzeit" wäre auf diese Weise doch einfacher möglich gewesen. Die Antwort auf diese Frage ist in der Systematik der Leistungsbewertung begründet, wie sie im EBM regelmäßig angewendet wird und nun auf diesen Kontext übertragen wurde. Wenn man davon ausgeht, dass ein Leistungselement auch wieder abgeschafft werden kann, wählt man diesen Weg der Zuschlagsbildung - weil man einen Zuschlag gewissermaßen mit einem "Federstrich" auch wieder streichen kann. Die Neubewertung einer Leistung hingegen, insbesondere wenn der Wert gemindert werden soll, ist etwas aufwendiger.

Da die jetzt von der KBV an die Regional-KVen weitergegebene Umsetzungsanordnung auch nur für das 4. Quartal 2021 gilt, ist deshalb nicht gewährleistet, dass diese Regelung auch noch im 1. Quartal 2022 Gültigkeit hat.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim