Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich auch als Berufskrankheit zulasten der Unfallversicherung versorgt werden. Arzt und Patient müssen checken, ob die Voraussetzungen vorliegen. Auch eine Einstufung als Arbeitsunfall kommt infrage (siehe S. 34).

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Die infrage kommende Berufskrankheit ist in der Berufskrankheitenliste bereits klar aufgeführt: Nr. 3101 erfasst Personen, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Zum Gesundheitsdienst zählen z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Rettungsdienste, Krankentransporte oder Pflegedienstleistungen.

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind v. a. solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für Behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen, etwa Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose.

Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch andere Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, wenn die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.

MMW-Kommentar

Daneben kann COVID-19 auch noch bei anderen Berufstätigen als Berufskrankheit gelten - wenn sie bei ihrer versicherten Tätigkeit einer ähnlichen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Maßgeblich ist dabei die Art der Kontakte mit infizierten Personen. Es muss sich um unmittelbaren Körperkontakt (z. B. bei Friseuren) oder um gesichtsnahe Tätigkeiten (z. B. kosmetischen Behandlungen) handeln.

Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt des Weiteren voraus, dass nach einer Infektion zumindest geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit auch erst ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim