Dr. C. L., Rheinland-Pfalz: Ich bin in eine Qualitäts-prüfung geraten! Dafür will die KV stichproben-artig zusammengestellte Behandlungsunterlagen. Wie sieht es da mit dem Datenschutz aus?

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Manchmal wollen KV-Prüfer zu viel wissen.

Zuletzt hat das Bundessozialgericht dies am 15. Mai 2019 wieder bekräftigt. Im verhandelten Fall hatte sich ein suchtmedizinisch tätiger Hausarzt mit datenschutzrechtlichen Argumenten gegen die Herausgabe geweigert. Er sah sich daraufhin seitens der KV mit Honorar-Rückforderungen und neuen Wünschen nach namentlich gekennzeichneten Daten konfrontiert. Die Richter erklärten aber, dass die Frage nach der Pseudonymisierung gar nicht verhandelt werden müsse, da sich "die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften" ergebe, also aus § 299 SGB V. Interessanterweise habe die KV auch dann nicht das Recht, der gesetzlichen Vorschrift zuwiderzuhandeln, wenn die einschlägige Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ihr diese Möglichkeit einräume.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin