Dr. H. H., Hausärztezentrum, Sachsen: Zur Steuerung unseres Angebots und um Wartezeiten zu vermeiden sind bei uns telefonische Terminvergaben üblich. Sind diese nach GOÄ abrechnungsfähig?

MMW-Experte Walbert: In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B der GOÄ steht: "Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig." Das ist eindeutig, und es macht keinen Unterschied, ob der Patient für einen Termin anruft oder eine MFA im Auftrag des Arztes anruft, um Termine für Diagnostik oder Arztgespräche zu vereinbaren.

Anders sieht die Situation aus, wenn der Patient anruft oder von einer Mitarbeiterin angerufen wird, um seine Laborwerte zu erhalten. In diesem Fall erbringt die Mitarbeiterin eine Leistung nach Nr. 2 GOÄ, in der es u. a. heißt: "Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin". Diese Leistung ist zwar nur mit 1,75 Euro und dem Einfachsatz verrechenbar, wird aber offensichtlich - wohl weil der Leistungsinhalt nicht geläufig ist - überhaupt nicht angesetzt.

Ein wichtiger Hinweis noch: Da die Berechnung einer Terminvergabe in der GOÄ explizit ausgeschlossen ist, kann auch keine Vereinbarung auf privatärztlicher Basis abgeschlossen werden, denn auch solche unterliegen den Vorschriften der GOÄ.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin