Der Bundestag hat beschlossen, dass die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" vorerst bis zum 25. November 2021 fortbesteht. Diese Verlängerung hat automatische Auswirkungen auf eine ganze Reihe von Sonderregelungen in der vertragsärztlichen Praxis.

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Betroffen von der Verlängerung bis zum 25. November 2021 sind alle Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die an die epidemische Lage geknüpft sind.

  • Mit mehr Spielraum im Entlassmanagement der Krankenhäuser soll insbesondere der hausärztliche Bereich entlastet werden. Krankenhausärzte können Folgeverordnungen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt tätigen. Sie können eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 statt nur für 7 Kalendertage bescheinigen und auch bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen.

  • Die vorgegebenen Zeiten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 können weiter überschritten werden, ohne dass es zu einer Abrechnungskürzung kommt.

  • Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von Versicherten, die nachweislich an Corona erkrankt sind oder aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, muss nicht vorab die Krankenkasse genehmigen.

  • Patienten in Disease-Management-Programmen (DMP) müssen auch weiterhin nicht verpflichtend an (Präsenz-)Schulungen teilnehmen, um mögliche Ansteckungen mit SARS-CoV-2 zu vermeiden. Auch die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen von DMP-Patienten ist weiterhin nicht erforderlich. So wird eine Neueinschreibung nicht nötig.

MMW-Kommentar

Dabei ist zu beachten, dass andere G-BA-Regelungen nicht an die epidemische Lage gebunden sind und deshalb nach jetzigem Stand am 30. September 2021 enden. Eine Verlängerung wäre per Beschluss des G-BA allerdings möglich. Im Einzelnen sind dies:

  • Die Arbeitsunfähigkeit kann nach telefonischer Anamnese bescheinigt werden.

  • Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege (HKP), Soziotherapie oder SAPV bei der Krankenkasse beträgt 10 statt 3 Tage.

  • Eine Videobehandlung ist bei psychiatrischer HKP und Soziotherapie möglich. Dies gilt auch für Heilmittel, bei denen dies möglich ist: Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie sowie Ernährungstherapie.

  • Verordnungen von Krankentransporten sowie Folgeverordnungen von HKP, Hilfs- und Heilmitteln sind auch nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Heilmittelverordnungen bleiben auch im Falle einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen gültig.

  • HKP-Folgeverordnungen sind bis zu 14 Tage rückwirkend möglich und müssen nicht in den letzten drei Tagen vor Ablauf des ursprünglichen Verordnungszeitraums ausgestellt werden. Längerfristige HKP-Folgeverordnungen müssen nicht begründet werden.

  • Die KV kann die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPA) erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Fortbildung bereits begonnen wurde und voraussichtlich bis zum 30. September 2021 abgeschlossen wird. Liegt bereits eine Genehmigung vor, kann die Drei-Jahres-Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um zwölf Monate verlängert werden, falls sie im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2021 endet.

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    Dr. med. Gerd W. Zimmermann

    Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim