Eine Reihe weiterer bisheriger Beschlüsse des Bewertungsausschusses wurden bis zum 30. September 2021 verlängert.

Videosprechstunden sind weiterhin unbeschränkt möglich. Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bleiben bis Ende September ausgesetzt. Das bedeutet, dass wie bisher alle im EBM vorhandenen Abrechnungsbeschränkungen bei der Videosprechstunde aufgehoben sind. Es werden lediglich weiterhin die Punktzahlen bei Versicherten- und Grundpauschale sowie bei der NäPA-Pauschale um 20% gekürzt, wenn in einem Quartal ausschließlich Videosprechstunden stattfinden. Solche Fälle werden mit der Pseudoziffer 88 220 gekennzeichnet.

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Videosprechstunden können weiter unbegrenzt abgerechnet werden.

Verlängert wurde auch die Zusatzpauschale nach Nr. 02 402 für den Abstrich für einen SARS-CoV-2-Test nach den Nrn. 32 779 oder 32 816 bei begründetem Verdacht auf eine Infektion. Sie ist mit 8,12 Euro bewertet, kann weiterhin in kurativen Fällen einmal pro Tag und viermal im Quartal berechnet werden und wird extrabudgetär vergütet. Als kurative Fälle gelten Personen, die Kontakt mit einem Infizierten hatten und/oder selbst Symptome einer Infektion aufweisen.

Der Bewertungsausschuss hebt in diesem Zusammenhang besonders hervor, dass auch Personen, die aufgrund einer Meldung der Corona-Warn-App in die Praxis kommen, bei der Testentnahme als kurativ eingestuft werden können. In solchen Fällen kann die Nr. 02 403 (7,12 Euro) als Zuschlag zur Nr. 02 402 berechnet werden, wenn in diesem Quartal keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt.

Unbegrenzt gültig bleibt der Ansatz der Pseudoziffer 88 240 bei der Behandlung von Patienten mit SARS-CoV-2-Infektion oder Verdacht darauf. Die Ziffer kann an jedem Behandlungstag angesetzt werden und führt dazu, dass alle dort berechneten Leistungen extrabudgetär vergütet werden.

MMW-Kommentar

Zuvor war bereits beschlossen worden, dass die Verordnung von medizinischer Rehabilitation mit dem Muster 61 (33,60 Euro) bis zum 31. März 2023 weiter extrabudgetär vergütet wird. Bei den Kinder-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 können die Untersuchungsintervalle überschritten werden, und zwar bis zu drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bundestag nicht mehr von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgeht. Diese sieht das Parlament aktuell noch bis mindestens zum 30. September 2021, sodass die Regelung für die Kinder-Vorsorge bis zum 31. Dezember 2021 gilt.