Das Ausstellen von Impfzertifikaten ist mittlerweile in den Praxen möglich - und kann jetzt auch nachträglich erfolgen, wenn es sich um Zertifikate für COVID-19-Genesene handelt. Diese Leistung steht seit dem 1. Juli 2021 in der neugefassten Coronavirus-Testverordnung.

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© [M] Drazen_ / Getty Images / iStock (Frau) | Robert-Koch-Institut (Anzeige) (Symbolbild mit Fotomodell)

Der Anspruch auf ein digitales COVID-19-Genesenenzertifikat ist bereits im § 22 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz geregelt und neben dem Impfzertifikat und dem Testzertifikat einer von drei Bestandteilen des digitalen Covid-Zertifikats der EU. Dieses dient als Nachweis, dass man geimpft ist, negativ getestet wurde oder genesen ist. Das grüne Zertifikat gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen.

Tab. 1 Ausstellung von Corona-Zertifikaten

Die Vergütung beträgt 2 Euro je Genesenenzertifikat, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt wird. Das ist derselbe Betrag wie beim Impfzertifikat. Wenn man die Web-Anwendung des Robert-Koch-Instituts verwendet, kann man 6 Euro je Zertifikat berechnen. Allerdings soll ein Software-Update für die direkte Erstellung aus dem Praxisverwaltungssystem spätestens zum 12. Juli 2021 bereitstehen.

Das bedeutet, dass dann nur noch die "preisgünstige" Vergütungsvariante von 2 Euro zur Anwendung kommen kann. Abgerechnet wird auch hier wieder über die KV. Voraussetzung für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist.

Mit der neuen Testverordnung (TestV) wird auch die Vergütung der Corona-Schnelltests deutlich redu-ziert. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es statt 15 nur noch 8 Euro an Honorar und eine Sachkostenpauschale von 3,50 statt 6 Euro. Stattdessen wurde in der TestV ein "Überwachter Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung" eingeführt, der mit 5 Euro pro Testung vergütet wird, zzgl. der Sachkostenpauschale von 3,50 Euro je Test. Als "Überwacher" kommen laut § 6 TestV neben dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Testzentren auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen infrage.

Im Prinzip können auch weitere beauftragte Leistungserbringer die Leistung "Selbsttest-Überwachung" erbringen. Dafür müssen sie die infektionsschutz-, medizinprodukte- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

MMW-Kommentar

Insbesondere diese neue "überwachte Testung" ist erklärungsbedürftig! Bisher ist ein Bürger zu einem Testzentrum oder einer Arztpraxis gegangen und hat sich dort einen Nasen- oder Rachenabstrich machen lassen, mit dem ein Corona-Schnelltest durchgeführt wurde.

Dafür gab es 15 Euro plus 6 Euro für das Testmaterial. Diese Leistung wird jetzt nur noch mit 8 Euro zuzüglich 3,50 Euro für das Testmaterial vergütet. Macht das Testzentrum oder die Arztpraxis den Abstrich nicht selbst, sondern überlässt das dem betreffenden Bürger, bekommt man 5 Euro plus 3,50 Euro für das Testmaterial.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim