Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung zur Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zum 31. März 2021 verlängert. Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können damit weiterhin auf einen Anruf hin bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.

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Auch die Folgebescheinigung für weitere sieben Kalendertage bleibt auf diesem Weg möglich. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen SARS-CoV-2-Infektionszahlen. Mit der Möglichkeit der Telefon-AU bundesweit zur Reduzierung von direkten Personenkontakten beigetragen werden - einerseits zwischen Arzt, Praxispersonal und Patient, andererseits natürlich auch im Wartezimmer. Ein weiterer positiver Effekt ist eine gewisse Entlastung der Arztpraxen.

MMW-Kommentar

Die Prüfung des gesundheitlichen Zustands des Patienten muss weiterhin durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich durch den Arzt erfolgen. Er muss dabei prüfen, ob ggf. doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte auch in vielen anderen Situationen vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Das gilt natürlich bei typischen COVID-19-Symptomen, aber auch bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege sowie nach einem Kontakt zu COVID-19-Patienten. Der Beschluss zur Verlängerung der deutschlandweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Beschluss des G-BA bedeutet zunächst nicht, dass die für die Telefon-AU bestehenden Abrechnungsregelungen nach den Nrn. 01 434 und 01 435 EBM automatisch verlängert werden. Hier muss der Bewertungsausschuss von KBV und Kassen rasch eine entsprechende Entscheidung treffen.

Übrigens hat der G-BA hat in der gleichen Sitzung am 3. Dezember auch eine Verlängerung weiterer Sonderregelungen in Aussicht gestellt, und zwar zur Videobehandlung, zur Leistungsverordnung nach telefonischer Anamnese, zu den verlängerten Vorlagefristen für Verordnungen sowie zu verschiedenen Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim