Seit dem 17. November und zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen je vollendete 10 Minuten möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Praxis pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, auch eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Die Nr. 3 ist bei telefonischen Beratungen 4 × je Sitzung und höchstens 16 × im Kalendermonat berechnungsfähig. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ muss jeweils die Uhrzeit, eine Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonats in der Rechnung angegeben werden.

4 × pro Sitzung

16 × pro Kalendermonat

kann die Nr. 3 GOÄ bei telefonischer Beratung abgerechnet werden.

Der zeitliche Mehraufwand kann nicht gleichzeitig zusätzlich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes geltend gemacht werden.

MMW-Kommentar

Die Regelung läuft analog zum EBM, wo der Mehrfachansatz der Nr. 01 434 bei telefonischen Beratungen erlaubt ist. Eine identische Regelung in der GOÄ gab es auch schon vom 9. April bis zum 30. September 2020. Die Verhandlungsparteien machen keine Aussage dazu, wie die Lücke zwischen 1. Oktober und 16. November zu handhaben ist. Man kann aber davon ausgehen, dass die Regelung auch dort gilt. Alternativ kann hier für ein längeres Gespräch der Multiplikator eingesetzt werden.

Unklar bleibt, wie man sich bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse B und der Krankenversicherung der Bahn (KVB) verhalten soll. Man sollte aber unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz auch hier die neue Empfehlung anwenden, da ein Überschreiten des Höchstsatzes bei der KVB nicht möglich ist und bei Post B dazu führt, dass der Versicherte dies nicht erstattet bekommt.