Dr. W. K., Allgemeinarzt, Bayern: Ich übernehme eine Landarztpraxis. Der bisherige Inhaber schickt das gesamte Labor per Überweisung an einen Laborarzt. Ich möchte mich einer Laborgemeinschaft anschließen. Was muss ich beachten?

MMW-Experte Walbert: Zunächst einmal ist es berufsrechtlich verboten, "Teilhaber" einer Laborgemeinschaft (LG) mit Gewinnbeteiligung zu werden. Es wird unterstellt, dass in solchen Fällen die Indikation und der Umfang der veranlassten Leistungen nicht nur medizinisch, sondern von einem Gewinnstreben beeinflusst sind.

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Eine LG-Mitgliederversammlung.

Die verfahrensrechtliche Behandlung der Umlagen der LG muss vorab geklärt sein. Hiervon hängt die steuerliche Behandlung in der veranlassenden Praxis ab! Verbucht die LG die vereinnahmten Umlagen als Einlagen der Gesellschafter und werden diese als erfolgsneutral ausgewiesen, darf der beteiligte Arzt die Zahlung der Umlage nicht als Betriebsausgabe abziehen. Bucht die LG die Umlagen dagegen als Betriebseinnahme, so kann dieser in der Buchhaltung des Arztes eine gewinnmindernde Betriebsausgabe gegenüberstehen. Dieser Verfahrensweise ist unbedingt der Vorzug zu geben. Bei der ersten Steuererklärung sollte dem Finanzamt ein entsprechender Hinweis gegeben werden.

Der letztere Weg sollte derzeit die Regel sein. Dennoch muss man vorsichtig sein, da es aus der Vergangenheit immer noch LGen mit einer Beteiligung der einsendenden Ärzte als Gesellschafter gibt.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin