I. P., Hausärztin, Bayern: In der Pandemiezeit telefoniere ich erheblich mehr. Welche Leistungen kann ich in diesen Fällen bei Privatpatienten abrechnen?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nach Nr. 70 abgerechnet. Wird nur ein Wiederholungsrezept ausgestellt, fällt die Nr. 2 an. Für das Zusenden des Formulars kann selbstverständlich auch Porto verrechnet werden.

Im GKV-Bereich sind Psychotherapieleistungen während der Pandemie auch ohne persönlichen Kontakt möglich. Dies sollte man daher auch im GOÄ-Bereich so handhaben und abrechnen.