Dr. U. P., Hausärztin, Thüringen: Jetzt in der Corona-Zeit kommen immer wieder Patienten in die Praxis, die ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht fordern. Bisweilen zweifle ich daran, dass das gerechtfertigt ist. Zwei Beispiele: Neulich kam ein Mann mit einem Hörgerät, und kurz darauf eine Frau mit "allergischer Rhinopathie". Sind dies Gründe für eine Befreiung?

Patienten, die wegen einer allergischen Rhinopathie keine Maske tragen wollen, könnte man z. B. etwas tradiertes Wissen vermitteln: Vor Jahrzehnten, als es noch keine wirksamen antiallergischen Medikamente gab, wurde das Tragen von Masken therapeutisch empfohlen. Dies wurde von den Patienten damals als als wirksam empfunden.

Von Gefälligkeitsattesten kann ich nur abraten. Oft verzichten die Patienten übrigens bereits darauf, wenn sie hören, dass ein solches Attest eine Selbstzahlerleistung ist und nach den Nrn. 1 und 70 GOÄ mit 16,07 Euro (2,3-facher Satz) zu Buche schlägt. Sie können die Leistung auch zum 2,29-fachen Satz für 16 Euro glatt anbieten, wenn Centbeträge nicht gewünscht sind.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin