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Arztpraxen können Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPA) nur abrechnen, wenn diese regelmäßig eine Refresher-Fortbildung besucht. Wegen der Corona-Pandemie wird das in diesem Jahr etwas lockerer gehandhabt.
Die Partner des Bundesmantelvertrags (BMV) haben sich auf eine weitere befristete Sonderregelung für NäPA verständigt. Dies betrifft die sogenannte Refresher-Fortbildung, die zur Aufrechterhaltung der NäPA-Genehmigung alle drei Jahre zu absolvieren ist (§ 7 Abs. 6 der Anlage 8 zum BMV-Ärzte). Diese Schulungen konnten aufgrund der Corona-Pandemie nicht oder nur eingeschränkt stattfinden.
MMW-Kommentar
Verschiedene KVen hatten signalisiert, dass die betroffenen Praxisassistenten ihrer Fortbildungspflicht deshalb nicht nachkommen konnten. Die neue Sonderregelung macht es möglich, die Frist für den Nachweis um sechs Monate zu verlängern, sofern die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 endet. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Juli in Kraft.
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Zimmermann, G. NäPA können Auffrischkurs wegen Corona-Pandemie ein paar Monate später machen. MMW - Fortschritte der Medizin 162, 33 (2020). https://doi.org/10.1007/s15006-020-4447-z
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