Krankentransporte zu ambulaten Behandlungen mit Taxi oder Mietwagen sind nicht genehmigungspflichtig bei Patienten mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, mit Pflegegrad 4 oder 5 und/oder bei Eintrag der Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" im Schwerbehindertenausweis. Seit dem 1. Juli 2020 enthält das Formular 4 für die Krankenbeförderung deshalb ein neues Ankreuzfeld. Unter "Grund der Beförderung" muss bei diesen Patienten im Bereich "Genehmigungsfreie Fahrten" das Feld "b) ambulante Behandlung" angekreuzt werden. Dann muss die Kasse die Verordnung nicht genehmigen.

MMW-Kommentar

Das Feld "b)" darf man nicht mit dem ähnlichen Feld "e) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung" verwechseln, das angekreuzt wird, wenn der Patient zwar mobil eingeschränkt ist, jedoch weder Pflegegrad 3, 4 oder 5 noch ein Merkzeichen hat. In diesem Fall muss die Fahrt vorab genehmigt werden. Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) sind weiterhin für alle Patienten genehmigungspflichtig. In diesen Fällen wird das Feld "f)" angekreuzt.