Die gemeinsamen Empfehlungen von Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe zur Abrechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Coronavirus-Pandemie sind bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. So lange kann die Nr. 245 GOÄ analog berechnet werden.

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Entgegen der bisherigen Vereinbarung kann die Leistung jetzt aber nur mit dem 1,0-fachen Satz und deshalb auch nur mit 6,41 Euro in Rechnung gestellt werden. Als Begründung für die Reduktion des Multiplikators verweisen Ärztekammer und Kostenträger auf vergleichbare Regelungen z. B. im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren, wo die Unfallversicherungsträger nur eine COVID-19-Pauschale von 4 Euro pro Behandlungstag für Durchgangsärzte vergüten.

MMW-Kommentar

Seit dem 1. Oktober und bis zum 31. Dezember 2020 kann die Nr. A245 also zum einfachen Satz je Sitzung berechnet werden, und zwar immer dann, wenn ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Das gilt für Kontakte in der Praxis wie auch im Rahmen eines Hausbesuchs Darüber hinaus gilt auch weiterhin die ursprünglich bereits zum 9. April 2020 vereinbarte Regelung, dass der erhöhte Hygieneaufwand nicht auch noch berücksichtigt werden kann, indem man für die in derselben Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz überschreitet. Ebenso gilt weiterhin:

  • Auch neben der Nr. A245 bleibt eine Steigerung der anderen Leistungen über den Schwellenwert hinaus aufgrund sonstiger Erschwernisgründe - z. B. Blutung oder Rezidiv - möglich.

  • Wird die Nr. A245 nicht berechnet und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerungen in Rechnung gestellt, muss dies für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Pauschale Formeln wie "erhöhter Hygieneaufwand" sind dabei nicht zulässig; es braucht individuelle Begründungen wie "erhöhter Hygieneaufwand bei positivem Abstrichergebnis"!

Dies bedeutet auch: Wenn eine einzelne Indikation der Anlass der Konsultation ist und man die Nr. A235 berechnet, kann bei den übrigen Leistungen in dieser Sitzung in jedem Fall nur maximal der jeweilige Schwellenfaktor (2,3-fach bzw. 1,8-fach oder 1,13-fach) zum Ansatz kommen. Liegen noch weitere Indikationen vor, ist hingegen auch hier eine Überschreitung des Schwellenfaktors mit entsprechender Begründung möglich. Alternativ kann natürlich weiterhin der Multiplikator anstelle der Nr. A245 GOÄ für einen erhöhten Hygieneaufwand herangezogen werden.

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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim